Umstellung eines Altführerscheins auf Scheckkartenführerschein
Die Fristen für den Umtausch der Papierführerscheine (grau/rosa) der Jahrgänge 1953 bis 1970 sind bereits abgelaufen. Nun folgen die Papierführerscheine der Jahrgänge 1971 und später; die Frist läuft hier am 19.01.2025 ab. Sofern Sie vor 1953 geboren sind, ist der Führerschein noch bis zum 19.01.2033 gültig - ein Umtausch ist derzeit nicht erforderlich.
Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen
Antragstellung direkt bei zuständiger Fahrerlaubnisbehörde.
Wichtig! Eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1-2 Jahre)
- Führerschein
- Personalausweis oder gültiger Reisepass
- Karteikartenabschrift von der Fahrerlaubnisbehörde, die den letzten Führerschein ausgestellt hat (kann telefonisch angefordert werden), sofern dieser Führerschein nicht vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ausgestellt wurde
- bei Umstellung Klasse 2 wegen Erreichen des 50. Lebensjahres ist eine ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 zur FeV, die vom Hausarzt ausgestellt werden kann, und ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 zur FeV notwendig. Die Untersuchungen können auch bei einem Arbeits- oder Betriebsmediziner durchgeführt werden.
Gebühr
30,40 Euro (inklusive Direktversand des Führerscheins durch die Bundesdruckerei per Einschreiben)
Der Führerschein wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die voraussichtliche Fertigungsdauer des Führerscheins beträgt ca. 2 - 3 Wochen. In dringenden Fällen kann der Führerschein per Express angefordert werden. Es entstehen zusätzliche Gebühren in Höhe von 21 Euro.
Wichtiger Hinweis
Sofern Sie im Besitz eines alten Führerscheins Klasse 2 sind, dürfen Sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine entsprechenden Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Eine Umstellung auf den Scheckkartenführerschein ist zwingend erforderlich unter Vorlage der oben genannten Unterlagen. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat gem. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der genannten Fristen verliert der Führerschein seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiter gültig und somit auch die Teilnahme am Straßenverkehr. Bei einer polizeilichen Kontrolle kann lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von derzeit 10 Euro erhoben werden.