Anfragen zur Ausgabe / Einsichtnahme einer Todesbescheinigung (vertraulichen Teil)
Gemäß § 22 Abs. 5 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) kann in die Todesbescheinigung Einsicht gewährt oder Auskunft daraus erteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände der / des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht. Als Beispiel könnte hier eine Anforderung einer Versicherung zur Auszahlung von Leistungen dienen.
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Zuständige Stelle
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Es besteht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände der / des namentlich bezeichneten Verstorbenen
- Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belande des Verstorbenen oder von Hinterbliebenen beeinträchtigt werden
Verfahrensablauf
Nachdem der ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Gesundheitsamt vorliegt, wird der rechtliche Sachverhalt geprüft. Bei Unstimmigkeiten oder fehlenden Dokumenten nimmst das Gesundheitsamt zur Klärung Kontakt mit dem Antragsteller auf.
Gibt es keine Einwände, wird die Anforderung zur Ausgabe / Einsichtnahme der Todesbescheinigung gewährt und wird in der Regel per Post an den Antragstellenden versendet. Auf Wunsch kann die Einsichtnahme auch direkt im Gesundheitsamt vorgenommen werden.
Fristen
Keine Frist vorhanden
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes unterschriebenes Antragsformular
- Schriftliche Mitteilung des rechtlichen Interesses
- Kopie der Sterbeurkunde oder Daten der / des Verstorbenen
- Kopie der Nachweis/e der Verwandschaftsbeziehung zu der / dem Verstorbenen
Kosten
Für die Bearbeitung fallen Gebühren in Höhe von ca. 45,00 € an.
Hinweise
Keine
Freigabevermerk
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 11.01.2024